AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens Schweiß- und Prüftechnik Lutz Minning
1. Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand sind die Durchführung von Werkstoffprüfungen durch zerstörungsfreie Prüfverfahren und die technische Überwachung von Materialien und Konstruktionen jeglicher Art aufgrund von Bestellungen, die der Auftraggeber unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erteilt.
- Für die Durchführung des Auftrages sind die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgeblich. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Sämtliche abweichende Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mitarbeiter der Fa. Schweiß- und Prüftechnik Lutz Minning sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben oder mündliche Nebenabreden zu treffen, welche über den schriftlichen Auftrag hinausgehen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn SUP Lutz Minning in Kenntnis entgegen stehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Auftraggebers die technische Dienstleistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
- SUP Lutz Minning hält sich an das abgebende Angebot sechs Monate gebunden, beginnend ab Datum des Angebotes. Nach Ablauf der vorbenannten Angebotsfrist kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn dieser ausdrücklich durch SUP Lutz Minning schriftlich bestätigt wird. Anderenfalls ist das ursprünglich abgegebene Angebot hinfällig.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
- Für unsere Leistungen gelten die Entgelte nach den jeweils gültigen Angeboten oder Preislisten, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage schriftlich vereinbart worden ist.
- Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.
- Die Vertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass Kostenvorschüsse vereinbart und Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen gestellt werden können.
- Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum an die Fa. SUP Lutz Minning zu überweisen. Skonto wird dem Rechnungsempfänger nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
- Beanstandungen der Rechnung sind SUP Lutz Minning innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung mit Begründung in schriftlicher Form mitzuteilen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorbenannten Frist gilt die Rechnung vom Rechnungsadressat als anerkannt.
- Wegen etwaiger Gegenansprüche kann der Auftraggeber von SUP Lutz Minning seine Zahlungen/Leistungen nicht verweigern oder zurückhalten und auch nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von SUP Lutz Minning anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber der SUP Lutz Minning Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus Gründen, welche von der SUP Lutz Minning nicht verursacht wurden, so beansprucht SUP Lutz Minning den für die Leistung vereinbarten Preis in voller Höhe abzüglich ersparter Leistungen.
3. Ausführung der Dienstleistung
- Die von SUP Lutz Minning angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort durchgeführt.
- Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme, Sicherheits- und Prüfvorschriften übernommen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Bei der Erteilung des Auftrages wird der Umfang der Arbeiten von SUP Lutz Minning schriftlich festgelegt. Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges die sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ergeben, sind vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren.
- Können die vereinbarten Fristen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, Krieg, Mobilmachung), o.a. Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) nicht eingehalten werden, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Liefer- und Leistungszeit
- Die von SUP Lutz Minning genannten Termine /Auftragsfristen gelten als unverbindlich; sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
- Wird die vereinbarte Ausführungsfrist aus Gründen überschritten die SUP Lutz Minning zu vertreten hat, und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Schadensersatz verlangen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von SUP Lutz Minning und ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, der wegen des Verzuges nicht abgerufen wird. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Wird SUP Lutz Minning vom Auftraggeber während des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt und lässt SUP Lutz Minning diese Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen verstreichen oder wird diese Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die durch den Auftraggeber veranlasst werden, verschieben sich die Liefertermine angemessen.
5. Haftungsbeschränkung
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von SUP Lutz Minning. Bei einfachen Erfüllungsgehilfen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte von SUP Lutz Minning sind, ist auch die Haftung für vorsätzliche und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Verletzt ein einfacher Erfüllungsgehilfe im eben genannten Sinn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), so gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht.
- Der Schadensersatzanspruch wird in allen Fällen der Haftung von SUP Lutz Minning der Höhe nach durch die Leistung der Betriebs-Haftpflichtversicherung (Personenschäden 3000000 € und sonstige Schäden 2000000 €) von SUP Lutz Minning begrenzt.
- Mangelhafte Arbeiten und ältere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produktionshaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
6. Eigentumsvorbehalt
- Die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsausführung zur Verfügung gestellten Sachen (§ 90 BGB), insbesondere Filme und Dokumentation, bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen/Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber im Eigentum von SUP Lutz Minning.
- Die Liefergegenstände dürfen vom Auftraggeber weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Der Auftraggeber hat bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte den Auftragnehmer SUP Lutz Minning unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Alle Auskünfte und Unterlagen die in diesem Zusammenhang zur Wahrung der Rechte von SUP Lutz Minning erforderlich sind, müssen zur Verfügung gestellt werden. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von SUP Lutz Minning hinzuweisen.
- Übersteigt der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die SUP Lutz Minning zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, wird SUP Lutz Minning auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. SUP Lutz Minning steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- SUP Lutz Minning ist bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Gegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von SUP Lutz Minning, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
7. Gewährleistung
- Der Gewährleistungsanspruch ist zunächst auf Nachbesserung, d.h. Wiederholung der Durchführung einer Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen, gerichtet. Schlägt der Versuch der Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden hiermit ausgeschlossen.
- Die von der Fa. SUP Lutz Minning zu erbringende Leistung gilt mit Übergabe der Dokumentation als abgenommen.
- Der vorstehende Haftungsausschuss gilt für sämtliche mögliche Pflichtverletzungen von SUP Lutz Minning, also nicht nur im Falle der Gewährleistung, sondern auch im Falle der Unmöglichkeit, des Verzuges, der Verletzung sonstiger Leistungen bezogener Pflichten und der Verletzung nicht zur Leistung bezogener Pflichten. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen SUP Lutz Minning geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile, die mit der Leistung zusammenhängen, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund er sich beruft.
- Ein Ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht ein anderer der in Ziffer 4.2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von SUP Lutz Minning ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.
- Bei Schadenersatzansprüchen i.S.d. § 13 V Atomgesetz, die sich im Zusammenhang mit der von SUP Lutz Minning außerhalb von Atomanlagen genehmigten Tätigkeiten aus dem Umgang und der Beförderung des vom Genehmigungsbescheid erfassten radioaktiven Stoffes ergeben, haftet SUP Lutz Minning in Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nach der atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung. Die Sicherung von Sensoren und Halbleitern (EDV oder Steuerungselektronik), die auf ionisierende Strahlung reagieren, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers und gehört nicht zu den Pflichten, die SUP Lutz Minning aus der RÖV und StrISchV erwachsen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fa. SUP Lutz Minning die für eine ordentliche Vertragsausführung notwendigen Informationen richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Fa. SUP Lutz Minning ist nicht verpflichtet, diesbezügliche Überprüfungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen vorzunehmen.
8. Datenschutz, Urheberrecht, Geheimhaltung
- SUP Lutz Minning behält sich die Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen, Prüfspezifikationen usw. vor.
- Personenbezogene Daten verarbeitet SUP Lutz Minning ausschließlich für eigene Zwecke und setzt dazu elektronische Datenverarbeitungssysteme ein. Die mit der Datenverarbeitung beauftragten Mitarbeiter von SUP Lutz Minning sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Bestimmungen des Datenschutzes strikt einzuhalten.
- Schriftlichen Unterlagen, die SUP Lutz Minning zur Einsicht überlassen werden und die für die Ausführung des Auftrages bedeutend sind, darf SUP Lutz Minning in Form von Abschriften zu seinen Akten nehmen.
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Für die Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Dessau-Roßlau.
- Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Dessau-Roßlau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. SUP Lutz Minning ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
10. Salvatorische Klausel
- Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen als unwirksam erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der gesamten Leistungs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vereinbarung ist durch eine wirksame Bestimmung auf der Basis gesetzlicher Vorschriften zu ersetzen.
Stand: April 2009
